Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Schriftform, Schriftwechsel
  3. Angebot und Bestellung
  4. Preise und Sicherheitsleistung
  5. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug
  6. Gefahrübergang, Abnahme
  7. Rechnung und Zahlung
  8. Garantie, Gewährleistung, Mängelrüge und (Produzenten-) Haftung
  9. Qualitätsmanagement
  10. Schutzrechte, Urheberrechte
  11. Vertraulichkeit
  12. Beistellungen, Werkzeuge und Vorrichtungen
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  14. Datenschutz
  15. Schlussbestimmungen

 

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Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass der Besteller in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch den Lieferanten gegenüber dem Besteller abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung des Rücktritts), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, vor Abschluss von Verträgen zur Umsetzung eines Projekts die für die Ausführung übergebenen projektspezifischen
Unterlagen sorgfältig zu prüfen und sich umfassende Kenntnis über alle für seine Leistung relevanten Rahmenbedingungen zu verschaffen,
insbesondere im Hinblick auf den Standort und die konkrete Ausführung sämtlicher Gewerke sowie die gesetzlichen Anforderungen an seine
Leistung.

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Schriftform, Schriftwechsel

a) Alle Vereinbarungen, die zwischen Systeex und dem Lieferanten zwecks Zustandekommen und Ausführung des Vertrags getroffen werden, einschließlich etwaiger Änderungen, Nebenabreden, Erklärung zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Systeex.

b) Jeglicher Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen und Vereinbarungen mit anderen Abteilungen sind für Systeex nur nach schriftlicher Bestätigung der bestellenden Einkaufsabteilung verbindlich.

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Angebot und Bestellung

a) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen.

b) Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

c) Die Annahme der Bestellung hat der Lieferant innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang durch Übersendung einer unterschriebenen Kopie der Bestellung zu bestätigen.

d) Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne usw. über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.

e) Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet.

f) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn Systeex sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Systeex kann Änderungen des Liefergegenstands bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit die für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen schriftlich zu vereinbaren.

g) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

h) Es gelten diejenigen Lieferungen und Leistungen als im Umfang und Preis enthalten, die nach dem Stand der Technik erbracht werden können. Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss für den Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechende Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen.

i) Die Erfüllung der Aufträge durch Dritte im Auftrag des Lieferanten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bestellers zulässig. Bei Erteilung der Zustimmung gilt der vom Lieferanten eingeschaltete Dritte als dessen Erfüllungsgehilfe. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt der Lieferant das Beschaffungsrisiko.

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Preise und Sicherheitsleistung

a) Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, erfahren keinerlei Änderungen und schließen Nachforderungen aller Art aus, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart worden. Der Auftragnehmer versichert, sich über alle, die Preisbildung beeinflussenden Umstände unterrichtet zu haben.

b) Lieferungen an den Besteller erfolgen ausschließlich DAP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Teillieferungen sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht gestattet.

c) Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Lieferant spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank, die auch etwaige Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen durch Systeex absichert, in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme zu übergeben. Diese Bürgschaft wird nach Abnahme bzw. vollständiger mangelfreier Lieferung an den Lieferanten zurückgegeben.

d) Soweit nicht ein anderes vereinbart worden ist, hat der Lieferant spätestens 14 Tage nach Abnahme bzw. vollständiger mangelfreier Lieferung eine selbstschuldnerische, unbefristete Mängelrechtebürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) einer deutschen Großbank, die auch etwaige Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen durch Systeex absichert, in Höhe von 5% des Gesamtbruttobetrags der Schlussrechnung ersetzt werden. Diese Bürgschaft wird nach Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist) an den Lieferanten zurückgegeben, soweit alle bis dahin angezeigten Mängel beseitigt wurden.

e) Bei einer Lieferung unter einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen nach Wahl des Lieferanten freigegeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Soweit die Bedingungen des Lieferanten eine niedrigere Freigabegrenze vorsehen, gilt diese.

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Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug

a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei bis zu dem von Systeex angegebenen Bestimmungsort (Erfüllungsort). Bei Sammelladungen ist die Spedition anzuweisen, die Sendung sofort zuzustellen. Bei Bahnsendungen ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Bestimmungsort die Bahnstation am Sitz der bestellenden Systeex-Niederlassung. Kosten für Rollgeld oder Einlagerung gehen zu Lasten des Lieferanten. Auf Wunsch des Bestellers hat der Lieferant die Verpackungsmaterialien auf seine Kosten vom Erfüllungsort abzuholen und zu entsorgen. Ist zu den Verpackungskosten ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Besteller ist berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei zurückzusenden.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller vor jeder Auslieferung von Waren schriftlich über den bevorstehenden Warenausgang zu unterrichten. Die Nachricht hat die genaue Spezifikation der Ware, insbesondere die auszuliefernden Stückzahlen sowie die Bestellnummer auszuweisen. Rechnungen gelten nicht als Nachricht im vorgenannten Sinne. Der Lieferant hat seiner Verpflichtung zur Benachrichtigung entsprochen, wenn Systeex die Nachricht vor Eingang der Ware zugeht. Alle Kosten, die Systeex durch Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften entstehen, hat der Lieferant zu erstatten.

c) Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant hat dem Besteller eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.

d) Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein. Allen Sendungen sind Lieferscheine beizufügen, aus denen sich sämtliche Einzelteile der Sendungen sowie Maße, Gewichte und Bestelldaten ergeben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig oder fehlerhaft, so hat der Besteller hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

e) Erfüllt der Lieferant nicht in der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.

f) Im Falle des Lieferverzugs ist Systeex berechtigt, für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes, maximal jedoch 5% des Auftragswertes zu verlangen. Sind Teillieferungen vereinbart, so ist Auftragswert im vorgenannten Sinn der Wert der Teillieferung, mit der der Lieferant in Verzug geraten ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden. Vorgenannte Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant Teil- oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht, aber nicht annahmefähig erbringt.

g) Fälle höherer Gewalt befreien den Lieferanten und Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Unter höhere Gewalt in diesem Sinne zählen nur folgende Umstände: Naturkatastrophen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse (dazu zählen nicht gewaltsame Demonstrationen), Sabotage durch Betriebsfremde (Angehörige von Zulieferern und Unterlieferanten zählen nicht als Betriebsfremde), Streik oder Aussperrung in Arbeitskämpfen, in die nicht nur das bestreikte oder aussperrende Unternehmen verwickelt ist. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkungen derartiger Fälle zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

h) Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er Systeex nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstands zu Systeex oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizensierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen. Den Weisungen des Bestellers hat der Lieferant hierbei Folge zu leisten. Jede Maßnahme ist zuvor mit Systeex abzustimmen. Darüber hinaus tritt er die ihm gegen seine Zulieferer bzw. Nachunternehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche an Systeex ab. Systeex nimmt die Abtretung an.

i) Der Lieferant hat das Ausbleiben notwendiger, von Systeex zu liefernder Unterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu setzen.

j) Die Warenannahme erfolgt bei Systeex in der Zeit Montag – Donnerstag, 7.00 Uhr – 15.00 Uhr sowie Freitag, 7.00 Uhr – 12.00 Uhr, sonst nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

k) Systeex ist berechtigt, sich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu unterrichten. Auf Wunsch sind die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

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Gefahrübergang, Abnahme

a) Mit Eintreffen der Ware bei dem angegebenen Bestimmungsort (einschließlich Entladen) geht die Gefahr auf die andere Partei über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr über, sobald die Ware das Betriebsgelände des Lieferanten verlässt.

b) Leistungen des Lieferanten sind vom Besteller abzunehmen. Eine Güteprüfung, technische Abnahme, amtliche Abnahme oder Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die Abnahme nicht.

c) Die Übereignung der Ware auf den Besteller erfolgt unbedingt und ohne Abhängigkeit von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Ein im Einzelfall gesondert vereinbarter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit der vollständigen Zahlung für die gelieferte Ware. Der Besteller ist auch vor der vollständigen Zahlung zur Weiterveräußerung berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung kann der Besteller dem Lieferanten im Voraus abtreten. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

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Rechnung und Zahlung

a) Rechnungen müssen der Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen und sind Systeex unverzüglich nach erfolgter Lieferung unter Angabe der Bestellnummer/ Bestelldatum und Projektnummer in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung behandelt.

b) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Zusätzliche und/oder Mehrleistungen ist Systeex nur dann zu vergüten verpflichtet, wenn hierüber vor Ausführung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.

c) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Rechnungen, die nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthalten, ist Systeex zurückzuweisen berechtigt.

d) Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Richtigstellung als bei Systeex eingegangen.

e) Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.

f) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug bezahlt.
Der Skontoabzug bezieht sich auf den jeweiligen Bruttorechnungsbetrag.

g) Für die fristgerechte Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrags an die Bank/Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. § 286 Abs. 3 BGB gilt für den Verzug mit der Maßgabe, dass es in jedem Fall einer Mahnung des Lieferanten bedarf.

h) Der Lieferant darf nur nach einvernehmlicher Vereinbarung über bestehenden Forderungen durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise verfügen.

i) Soweit Qualitäts- oder Ursprungsnachweise (z. B. Prüfbescheinigungen) benötigt werden, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung zu übertragen. Die für den Liefergegenstand vereinbarten Regelungen gelten auch für diese Nachweise.

j) Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften mit Systeex beruhen.

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Garantie, Gewährleistung, Mängelrüge und (Produzenten-) Haftung

a) Der Lieferant garantiert und leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaft und des Bestimmungslandes entspricht. Dies gilt auch dann, wenn Systeex die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen uns sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“-Vermerk o. ä. gekennzeichnet hat.

b) Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, darf Systeex nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.

c) § 377 HGB gilt nicht. Stattdessen gilt: Eine Wareneingangskontrolle findet durch Systeex nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird Systeex innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lieferung rügen. Systeex behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangskontrolle durchzuführen. Im Weiteren rügt Systeex Mängel innerhalb von zwei Wochen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist Systeex berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.

d) Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Mängel, insbesondere Materialfehler, die sich erst bei Verarbeitung oder nach Ingebrauchnahme des Liefergegenstands herausstellen, kann Systeex auch nach Ablauf der Verjährungsfrist oder nach Weiterverarbeitung, Montage oder Einbau innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend machen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 2 Jahre nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Verjährungsfrist, jedoch nicht vor deren Ende.

e) Die Verjährung nach Buchstabe d) ist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen verhandelt wird oder wenn und solange der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung ist beendet, wenn der Lieferant Systeex schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung Systeex zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.

f) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die ihm von seinen Unterlieferanten gelieferten Teile.

g) Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden, zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit von Systeex gegenüber seinen Abnehmern sowie bei besonderer Eilbedürftigkeit darf Systeex nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant, soweit diese angemessen und marktüblich sind. Der Lieferant haftet für sämtliche Systeex aufgrund von Mängeln des Liefergegenstands mittelbar oder unmittelbar entstehende Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei Systeex oder seinen Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

h) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen an Systeex oder seinen Abnehmern, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung entstehen.

i) Der Lieferant ist verpflichtet, Systeex von entsprechenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn Systeex wegen Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Leistung in Anspruch genommen wird, die auf die Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist und den Lieferanten ein Verschulden trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Systeex bleiben insoweit unberührt.

j) Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Qualitätsmanagement

a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen ein Qualitätsmanagement-System (z. B. DIN EN ISO 9001:2015) einzurichten und Systeex unaufgefordert in geeigneter Form nachzuweisen.

b) Im Bedarfsfall wird der Lieferant eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit Systeex abschließen.

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Schutzrechte, Urheberrechte

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt Systeex von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die Systeex aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

b) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche nach Buchstabe a) beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

c) An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Mustern, Modellen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Systeex sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie Systeex unaufgefordert zurückzugeben. Vervielfältigungen sind nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich zu vernichten. Die erfolgte Vernichtung ist Systeex auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

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Vertraulichkeit

a) Der Lieferant wird den Abschluss des Vertrages und dessen Inhalt betreffenden Informationen sowie die ihm von Systeex überlassenen Informationen wie etwa Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne eine schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die von Systeex bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtungen zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die dem Lieferanten schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.

b) Es ist dem Lieferanten nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Systeex gestattet, auf die mit Systeex bestehende Geschäftsbeziehung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

c) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Systeex aus der Verletzung einer der in Ziffer 11. genannten Verpflichtungen erwachsen.

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Beistellungen, Werkzeuge und Vorrichtungen

a) Von Systeex beigestellte Produkte, Zeichnungen, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder ähnliches (Beistellungen) bleiben Eigentum von Systeex.

b) Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Systeex angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von Systeex über.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von Systeex stehende Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Systeex bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Systeex gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Systeex schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Systeex nimmt die Abtretung hiermit an. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur der Werkzeuge tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie ausschließlich vom Lieferanten zu tragen. Etwaige Störfälle hat er Systeex unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu.

d) Der Lieferant ist nur mit Genehmigung von Systeex befugt, tatsächlich oder rechtlich über die beigestellten Werkzeuge zu verfügen oder ihren Standort zu verlagern.

e) Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als im Eigentum von Systeex stehend zu kennzeichnen.

f) Die vorstehenden Regelungen gelten für Vorrichtungen und andere Hilfsmittel entsprechend.

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Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist der von Systeex angegebene Bestimmungsort.

b) Soweit der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wird für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht, welches für den Sitz der bestellenden Systeex-Niederlassung zuständig ist, vereinbart. Systeex ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

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Datenschutz

Der Lieferant erklärt sein Einverständnis, dass Systeex personenbezogene Daten des Lieferanten speichern, bearbeiten und innerhalb des Unternehmens verwenden darf, sofern dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Vertragsbeziehung erforderlich ist.
Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu
überwachen. Er hat diese Verpflichtungen allen von ihm mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt
insbesondere für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach §5 BDSG. Der Lieferant verpflichtet sich auf Verlangen dem
Datenschutzbeauftragten des Bestellers gegenüber, die Weitergabe dieser Verpflichtung, in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Bestellers nach §11 BDSG. Der Lieferant
gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Datenverarbeitung einen hinreichenden Datenschutz, um die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und
die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und sorgt seinerseits für die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen
Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach §9 BDSG. Der Besteller ist jederzeit berechtigt, die weisungsgemäße Verarbeitung der Daten und
die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz zu prüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur
Auftragskontrolle erforderlichen Informationen heraus zu geben. Der Besteller ist berechtigt, im Einzelfall weitere technische und organisatorische
Maßnahmen zum Datenschutz festzulegen.

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Schlussbestimmungen

a) Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

b) Im Falle der Übersetzung des Vertrags gilt für dessen Auslegung allein der deutsche Vertragstext.

c) Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

d) Mit Bekanntgabe vorstehender Einkaufsbedingungen werden sämtliche frühere Einkaufsbedingungen unwirksam bzw. ergänzt.